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502 GymBV CH-LU

§ 56 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Schulberatung

Förderangebote - Schuldienste
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§ 56 GymBV · Schulberatung

1. Die Inanspruchnahme der kantonalen Schulberatung richtet sich nach der Verordnung über die Schuldienste vom 21. Dezember 1999.

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