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502 GymBV CH-LU

§ 55 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Angebote

Förderangebote - Förderung von Lernenden mit schulischen Defiziten
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§ 55 GymBV · Angebote

1. Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit schulischen Defiziten aufgrund unterschiedlicher Vorbildung oder fremdsprachige Lernende im Verlauf der 1. Klasse des Lang- und Kurzzeitgymnasiums in einzelnen Fächern über eine bestimmte Zeit gefördert werden können.

2. Bei fremdsprachigen Lernenden, die in eine höhere Klasse des Langzeit- oder Kurzzeitgymnasiums eintreten, entscheidet die Schulleitung über die notwendigen Fördermassnahmen.

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