502
GymBV
CH-LU
§ 55 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Angebote
Förderangebote - Förderung von Lernenden mit schulischen Defiziten
§ 55 GymBV · Angebote
1. Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit schulischen Defiziten aufgrund unterschiedlicher Vorbildung oder fremdsprachige Lernende im Verlauf der 1. Klasse des Lang- und Kurzzeitgymnasiums in einzelnen Fächern über eine bestimmte Zeit gefördert werden können.
2. Bei fremdsprachigen Lernenden, die in eine höhere Klasse des Langzeit- oder Kurzzeitgymnasiums eintreten, entscheidet die Schulleitung über die notwendigen Fördermassnahmen.