§ 54a Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Talentklassen
§ 54a GymBV · Talentklassen
1. Talentklassen ermöglichen begabten Lernenden die bessere Vereinbarkeit der schulischen Ausbildung mit der ausserschulischen Förderung ihrer besonderen Fähigkeiten durch Anpassung der schulischen Rahmenbedingungen des Kurzzeitgymnasiums.
2. Der Regierungsrat kann für Talentklassen Abweichungen von der Wochenstundentafel oder vom Lehrplan der Regelklassen beschliessen.
3. In eine Talentklasse kann aufgenommen werden, wer über eine ausgewiesene Begabung, insbesondere im sportlichen oder musischen Bereich, verfügt. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung anhand eines Aufnahmeverfahrens. Sie erlässt dazu Richtlinien.
4. Wer am Ende eines Schuljahres die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Talentklasse gemäss Absatz 3 nicht mehr erfüllt, wird vom Förderangebot ausgeschlossen. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.
5. Muss ein Schuljahr wiederholt werden, ist ein Verbleib in der Talentklasse in der Regel nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.