502
GymBV
CH-LU
§ 53 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Zweck
Förderangebote - Förderung von Lernenden mit besonderen Begabungen
§ 53 GymBV · Zweck
1. Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit besonderen Fähigkeiten oder besonders hoher Leistungsbereitschaft frühzeitig erkannt und entsprechend gefördert werden.
2. Angebote zur Begabungsförderung zielen auf eine optimale Förderung der Begabungen und auf die Vermeidung von Fehlentwicklungen.