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502 GymBV CH-LU

§ 52 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Organisation

Förderangebote
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§ 52 GymBV · Organisation

1. Die Organisation der Förderangebote liegt bei der einzelnen Schule. Die Förderangebote können bei Bedarf kantonal koordiniert werden.

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