Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
502 GymBV CH-LU

§ 51 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Beiträge an private Anbieterinnen

Private Anbieterinnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 51 GymBV · Beiträge an private Anbieterinnen

1. Der Kanton kann Privatschulen auf Gesuch hin Beiträge ausrichten.

2. Die jährlichen Kantonsbeiträge an Privatschulen werden durch den Regierungsrat im Rahmen des Voranschlags festgelegt.

3. Beiträge können gewährt werden, wenn die Privatschule

a. einem öffentlichen Bedürfnis entspricht und die Kantonsschulen entlastet,

b. den Leistungsauftrag erfüllt,

c. während mindestens vier Jahren nach Erteilen des Leistungsauftrags erfolgreich tätig war.

4. Gemeindebeiträge an Privatschulen für Lernende während der obligatorischen Schulzeit sind erst bei der Ausrichtung von Beiträgen des Kantons geschuldet.

← § 50 GymBV Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Standorte der Kantonsschulen § 52 GymBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →