502
GymBV
CH-LU
§ 51 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Beiträge an private Anbieterinnen
Private Anbieterinnen
§ 51 GymBV · Beiträge an private Anbieterinnen
1. Der Kanton kann Privatschulen auf Gesuch hin Beiträge ausrichten.
2. Die jährlichen Kantonsbeiträge an Privatschulen werden durch den Regierungsrat im Rahmen des Voranschlags festgelegt.
3. Beiträge können gewährt werden, wenn die Privatschule
a. einem öffentlichen Bedürfnis entspricht und die Kantonsschulen entlastet,
b. den Leistungsauftrag erfüllt,
c. während mindestens vier Jahren nach Erteilen des Leistungsauftrags erfolgreich tätig war.
4. Gemeindebeiträge an Privatschulen für Lernende während der obligatorischen Schulzeit sind erst bei der Ausrichtung von Beiträgen des Kantons geschuldet.