§ 50 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Staatliche Anerkennung von Maturitätsdiplomen
§ 50 GymBV · Staatliche Anerkennung von Maturitätsdiplomen
1. Für die staatliche Anerkennung von Maturitätsdiplomen privater Anbieterinnen wird vorausgesetzt, dass
a. die Trägerschaft der Privatschule die für die staatliche Anerkennung notwendige Vertrauenswürdigkeit besitzt,
b. die an der Privatschule unterrichtenden Lehrpersonen eine gleichwertige Ausbildung vorweisen können wie die der öffentlichen Schulen,
c. der Lehrplan den kantonalen Vorschriften entspricht und
d. * die Privatschule mindestens zwei Jahrgänge von Lernenden erfolgreich auf die eidgenössischen Maturitätsprüfungen vorbereitet hat.
2. ...
3. Die Dienststelle Gymnasialbildung prüft, ob das für die Kantonsschulen vorgeschriebene Lernziel durch den Unterricht der privaten Anbieterinnen erreicht wird. Bei ungenügendem Unterricht wird die staatliche Anerkennung entzogen. Zudem kann die Einweisung der Lernenden, die sich noch in der obligatorischen Schulzeit befinden, in eine öffentliche Schule verfügt werden.