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502 GymBV CH-LU

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer

Schulorganisatorische Bestimmungen
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§ 5 GymBV · Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer

1. Die Dienststelle Gymnasialbildung legt auf Antrag jeder Schulleitung für jede Schule die Schwerpunkt- und die Ergänzungsfächer fest.

2. Mit der Wahl des Schwerpunkt- und des Ergänzungsfachs verleihen die Lernenden ihrer Ausbildung am Gymnasium den Bildungsschwerpunkt. Ein Wechsel des Schwerpunkt- und/oder des Ergänzungsfachs ist im Ausnahmefall auf begründetes Gesuch hin möglich.

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