502
GymBV
CH-LU
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer
Schulorganisatorische Bestimmungen
§ 5 GymBV · Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer
1. Die Dienststelle Gymnasialbildung legt auf Antrag jeder Schulleitung für jede Schule die Schwerpunkt- und die Ergänzungsfächer fest.
2. Mit der Wahl des Schwerpunkt- und des Ergänzungsfachs verleihen die Lernenden ihrer Ausbildung am Gymnasium den Bildungsschwerpunkt. Ein Wechsel des Schwerpunkt- und/oder des Ergänzungsfachs ist im Ausnahmefall auf begründetes Gesuch hin möglich.