502
GymBV
CH-LU
§ 49 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Disziplinarkompetenzen
Disziplinarordnung
§ 49 GymBV · Disziplinarkompetenzen
1. Lehrpersonen sind befugt, Verweise zu erteilen, von Unterrichtsstunden wegzuweisen und Zusatzarbeiten zu verfügen.
2. Der Schulleitung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.