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502 GymBV CH-LU

§ 49 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Disziplinarkompetenzen

Disziplinarordnung
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§ 49 GymBV · Disziplinarkompetenzen

1. Lehrpersonen sind befugt, Verweise zu erteilen, von Unterrichtsstunden wegzuweisen und Zusatzarbeiten zu verfügen.

2. Der Schulleitung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.

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