§ 48 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Disziplinarmassnahmen
§ 48 GymBV · Disziplinarmassnahmen
1. Es können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden
a. Verweis (mündlich oder schriftlich),
b. Wegweisung von der Unterrichtstunde,
c. Zusatzarbeit (Erfüllen besonderer Aufgaben während der Freizeit, in der Schule oder zu Hause),
d. Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen,
e. Androhung des Ausschlusses aus der Schule (Ultimatum),
f. Ausschluss aus der Schule mit oder ohne Eintrag im Zeugnis.
2. Schulausschlussgründe sind hauptsächlich
a. der dauernde schädliche Einfluss auf andere Lernende,
b. schwere oder wiederholte Verstösse gegen die Rechtsordnung oder gegen die Disziplinarordnung,
c. eine erhebliche Schädigung des Ansehens der Schule.
3. Lernende, welche die obligatorische Schulpflicht noch nicht erfüllt haben, werden in der Regel nicht ausgeschlossen.
4. Der oder dem betroffenen Lernenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1d-f sind die Erziehungsberechtigten unmündiger Lernender ebenfalls anzuhören.