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502 GymBV CH-LU

§ 47 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Disziplinartatbestand

Disziplinarordnung
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§ 47 GymBV · Disziplinartatbestand

1. Gegen Lernende, die gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer gestützt darauf erlassener Regelungen sowie gegen Anordnungen der zuständigen Organe oder Lehrpersonen verstossen, können Disziplinarmassnahmen verfügt werden.

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