502
GymBV
CH-LU
§ 47 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Disziplinartatbestand
Disziplinarordnung
§ 47 GymBV · Disziplinartatbestand
1. Gegen Lernende, die gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer gestützt darauf erlassener Regelungen sowie gegen Anordnungen der zuständigen Organe oder Lehrpersonen verstossen, können Disziplinarmassnahmen verfügt werden.