502
GymBV
CH-LU
§ 46 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Information und Mitwirkung
Erziehungsberechtigte
§ 46 GymBV · Information und Mitwirkung
1. Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf Auskunft über den Leistungsstand und das Verhalten ihres unmündigen Kindes.
2. An den offiziellen Besuchstagen können Erziehungsberechtigte und andere Interessierte in den Schulbetrieb Einsicht nehmen. Schulbesuche ausserhalb der Besuchstage sind nach vorheriger Absprache mit der Schulleitung möglich.
3. Die Erziehungsberechtigten können mit der Schulleitung und den Lehrpersonen Schulprobleme, Erziehungsfragen und die Berufswahl ihres unmündigen Kindes besprechen und Anregungen unterbreiten.