502
GymBV
CH-LU
§ 45b Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Betriebliche Sicherheit
Betriebliche Bestimmungen
§ 45b GymBV · Betriebliche Sicherheit
1. Die Schulleitung ist während der Unterrichtszeit für die betriebliche Sicherheit innerhalb der Schulanlage verantwortlich.
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