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502 GymBV CH-LU

§ 45b Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Betriebliche Sicherheit

Betriebliche Bestimmungen
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§ 45b GymBV · Betriebliche Sicherheit

1. Die Schulleitung ist während der Unterrichtszeit für die betriebliche Sicherheit innerhalb der Schulanlage verantwortlich.

2. ...

3. ...

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