Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
502 GymBV CH-LU

§ 45a Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Sicherheit beim Schwimmen und Baden

Betriebliche Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45a GymBV · Sicherheit beim Schwimmen und Baden

1. Bei den Langzeit- und den Kurzzeitgymnasien muss das Schwimmen und Baden im schulischen Rahmen, insbesondere während des Schwimmunterrichts, auf Schulreisen, Ausflügen und Anlässen jeder Art, von mindestens einer erwachsenen Person überwacht werden, die über ein Brevet im Rettungsschwimmen der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG) verfügt, dessen letzte Erneuerung im Rahmen eines Weiterbildungskurses nicht mehr als vier Jahre zurückliegt.

← § 45 GymBV Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Standorte der Kantonsschulen § 45b GymBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →