502
GymBV
CH-LU
§ 45 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Austritt aus der Schule
Betriebliche Bestimmungen
§ 45 GymBV · Austritt aus der Schule
1. Schulaustritte sind der Schulleitung schriftlich mitzuteilen.
2. Lernende, die während der obligatorischen Schulpflicht austreten oder austreten müssen, haben ihre Schulpflicht in einer anderen Schule zu erfüllen.