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502 GymBV CH-LU

§ 45 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Austritt aus der Schule

Betriebliche Bestimmungen
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§ 45 GymBV · Austritt aus der Schule

1. Schulaustritte sind der Schulleitung schriftlich mitzuteilen.

2. Lernende, die während der obligatorischen Schulpflicht austreten oder austreten müssen, haben ihre Schulpflicht in einer anderen Schule zu erfüllen.

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