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502 GymBV CH-LU

§ 44a Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Ausschluss aus der Maturitätsschule für Erwachsene

Betriebliche Bestimmungen
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§ 44a GymBV · Ausschluss aus der Maturitätsschule für Erwachsene

1. Lernende, welche ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, können von der Maturitätsschule für Erwachsene ausgeschlossen werden.

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