502
GymBV
CH-LU
§ 44a Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Ausschluss aus der Maturitätsschule für Erwachsene
Betriebliche Bestimmungen
§ 44a GymBV · Ausschluss aus der Maturitätsschule für Erwachsene
1. Lernende, welche ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, können von der Maturitätsschule für Erwachsene ausgeschlossen werden.