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502 GymBV CH-LU

§ 44 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Absenzen

Betriebliche Bestimmungen
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§ 44 GymBV · Absenzen

1. Lernende, die dem Unterricht ferngeblieben sind, ohne vorher Urlaub oder Dispens erhalten zu haben, haben nachträglich eine schriftliche Entschuldigung vorzuweisen. Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien.

2. Lernende, die dem Unterricht unbegründet fernbleiben, können disziplinarisch bestraft werden.

3. Die Absenzen an Langzeit- und Kurzzeitgymnasien werden jeweils Ende Semester abgerechnet und im Jahreszeugnis semesterweise ausgewiesen.

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