Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
502 GymBV CH-LU

§ 43 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Dispensation

Betriebliche Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43 GymBV · Dispensation

1. Die Schulleitung kann Lernende auf begründetes Gesuch hin vom Besuch einzelner Fächer dispensieren.

2. Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien.

← § 42 GymBV Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Standorte der Kantonsschulen § 44 GymBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →