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502 GymBV CH-LU

§ 42 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Urlaub

Betriebliche Bestimmungen
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§ 42 GymBV · Urlaub

1. Die Schulleitung kann Lernenden auf begründetes Gesuch hin Urlaub erteilen.

2. Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien.

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