502
GymBV
CH-LU
§ 41 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Organisationen von Lernenden
Betriebliche Bestimmungen
§ 41 GymBV · Organisationen von Lernenden
1. Die Lernenden einer Schule oder einer Abteilung können eine Organisation bilden.
2. Die Beziehung zwischen der Organisation und der Schulleitung ist in Statuten zu regeln. Die Statuten sind von der Schulkommission zu genehmigen.