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502 GymBV CH-LU

§ 40 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Prüfungen

Betriebliche Bestimmungen
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§ 40 GymBV · Prüfungen

1. Die Lernenden haben die von den Lehrpersonen angeordneten Prüfungen abzulegen.

2. Lernende, die Unregelmässigkeiten begehen, können disziplinarisch bestraft werden.

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