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502 GymBV CH-LU

§ 39 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Lehrmittel und Schulmaterial

Betriebliche Bestimmungen
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§ 39 GymBV · Lehrmittel und Schulmaterial

1. Lehrmittel wie Bücher und Kopien, die zum Erreichen der Lernziele während der obligatorischen Schulzeit notwendig sind, sind unentgeltlich.

2. Für Lehrmittel in der nachobligatorischen Schulzeit kommen die Lernenden selber auf. Umfasst ein Lehrmittel sowohl Schulstoff der obligatorischen als auch der nachobligatorischen Schulzeit, haben die Lernenden für den nachobligatorischen Teil aufzukommen. Verlassen Lernende die Kantonsschule vor oder mit Ablauf der obligatorischen Schulzeit, erhalten sie die Kosten für den nachobligatorischen Teil gegen Rückgabe des Lehrmittels rückerstattet.

3. Für das Schulmaterial kommen die Lernenden selber auf. Die Dienststelle Gymnasialbildung legt einen Höchstbetrag fest.

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