502
GymBV
CH-LU
§ 38 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Wiederholung von Schuljahren
Promotion
§ 38 GymBV · Wiederholung von Schuljahren
1. Lernende, welche die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, haben das Schuljahr zu wiederholen.
2. Lernende dürfen in der Regel nur einmal ein Schuljahr wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nur möglich, wenn dafür eine schulpsychologische Empfehlung vorliegt.
3. Eine Wiederholung des ersten Schuljahres an Langzeit- und Kurzzeitgymnasien ist in der Regel nicht möglich.
4. Das gleiche Schuljahr kann nur einmal wiederholt werden.
5. Für Lernende, welche die Maturitätsprüfung nicht bestanden haben, gelten die Absätze 2 und 4 nicht.
6. An der Maturitätsschule für Erwachsene können der Vorkurs sowie ein weiteres Schuljahr wiederholt werden.