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502 GymBV CH-LU

§ 34 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Notendurchschnitt und Mangelpunkte

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§ 34 GymBV · Notendurchschnitt und Mangelpunkte

1. Für den Durchschnitt im Zeugnis zählen sämtliche Promotionsfächer gemäss § 32.

2. Für die Berechnung der Mangelpunkte zählen sämtliche Promotionsfächer gemäss § 32 mit Ausnahme von Technischem Gestalten und Hauswirtschaft.

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