§ 33a Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Promotion an der Maturitätsschule für Erwachsene
§ 33a GymBV · Promotion an der Maturitätsschule für Erwachsene
1. An der Maturitätsschule für Erwachsene entscheidet die Klassenkonferenz am Ende des zweiten und des vierten Semesters über die Promotion der Lernenden in das nächste Schuljahr.
2. Lernende werden promoviert, wenn in ihrem Jahreszeugnis die doppelte Summe ihrer Mangelpunkte nicht grösser ist als die einfache Summe ihrer Pluspunkte.
3. Von den Bestimmungen über die Wirkung der Einzelnoten können Ausnahmen gemacht werden, wenn schwere gesundheitliche Störungen oder andere triftige Gründe ungenügende Leistungen in einzelnen Fächern milder beurteilen lassen.
4. Die Promotion und die Zulassung zu den Abschlussprüfungen kann Lernenden verweigert werden, wenn sie nicht mindestens 85 Prozent des Präsenzunterrichts und 85 Prozent der Unterrichtstunden in den einzelnen Fächer besucht haben.