Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
502 GymBV CH-LU

§ 33 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Promotion an Langzeit- und Kurzzeitgymnasien

Promotion
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 GymBV · Promotion an Langzeit- und Kurzzeitgymnasien

1. An den Langzeit- und Kurzzeitgymnasien entscheidet die Klassenkonferenz am Ende des Schuljahres über die Promotion der Lernenden in das nächste Schuljahr.

2. Bei schuljahrübergreifenden Auszeiten entscheidet die Klassenkonferenz über die Promotion nach der Rückkehr der Lernenden auf der Basis der Noten aus den beiden Teil-Schuljahren.

3. Lernende werden promoviert, wenn ihr Jahreszeugnis

a. einen Durchschnitt gemäss § 34 Absatz 1 von mindestens 4,00 und in den Promotionsfächern gemäss § 34 Absatz 2 höchstens eineinhalb Mangelpunkte oder

b. einen Durchschnitt von mindestens 4,30 und höchstens zwei Mangelpunkte aufweist.

4. Von den Bestimmungen über die Wirkung der Einzelnoten können Ausnahmen gemacht werden, wenn schwere gesundheitliche Störungen oder andere triftige Gründe ungenügende Leistungen in einzelnen Fächern milder beurteilen lassen.

← § 32 GymBV Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Standorte der Kantonsschulen § 33a GymBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →