§ 33 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Promotion an Langzeit- und Kurzzeitgymnasien
§ 33 GymBV · Promotion an Langzeit- und Kurzzeitgymnasien
1. An den Langzeit- und Kurzzeitgymnasien entscheidet die Klassenkonferenz am Ende des Schuljahres über die Promotion der Lernenden in das nächste Schuljahr.
2. Bei schuljahrübergreifenden Auszeiten entscheidet die Klassenkonferenz über die Promotion nach der Rückkehr der Lernenden auf der Basis der Noten aus den beiden Teil-Schuljahren.
3. Lernende werden promoviert, wenn ihr Jahreszeugnis
a. einen Durchschnitt gemäss § 34 Absatz 1 von mindestens 4,00 und in den Promotionsfächern gemäss § 34 Absatz 2 höchstens eineinhalb Mangelpunkte oder
b. einen Durchschnitt von mindestens 4,30 und höchstens zwei Mangelpunkte aufweist.
4. Von den Bestimmungen über die Wirkung der Einzelnoten können Ausnahmen gemacht werden, wenn schwere gesundheitliche Störungen oder andere triftige Gründe ungenügende Leistungen in einzelnen Fächern milder beurteilen lassen.