502
GymBV
CH-LU
§ 32 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Promotionsfächer
Promotion
§ 32 GymBV · Promotionsfächer
1. Promotionsfächer sind
a. die in der Wochenstundentafel aufgeführten Grundlagenfächer sowie das Schwerpunkt- und das Ergänzungsfach,
b. alle Zusatzfächer mit Ausnahme der Klassenstunde.