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502 GymBV CH-LU

§ 31 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Zwischenberichte

Zeugnisse und Notengebung
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§ 31 GymBV · Zwischenberichte

1. Sofern die Promotion von Lernenden eines Langzeit- oder Kurzzeitgymnasiums gefährdet oder deren Verhalten ungenügend ist, kann die Schule während des Schuljahres mündliche oder schriftliche Zwischenberichte abgeben.

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