502
GymBV
CH-LU
§ 31 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Zwischenberichte
Zeugnisse und Notengebung
§ 31 GymBV · Zwischenberichte
1. Sofern die Promotion von Lernenden eines Langzeit- oder Kurzzeitgymnasiums gefährdet oder deren Verhalten ungenügend ist, kann die Schule während des Schuljahres mündliche oder schriftliche Zwischenberichte abgeben.