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502 GymBV CH-LU

§ 30 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Festlegung der Noten

Zeugnisse und Notengebung
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§ 30 GymBV · Festlegung der Noten

1. Die Zeugnisnoten werden von den Fachlehrpersonen gestützt auf die Lernkontrollen erteilt.

2. Die Zeugnisnoten an Langzeit- und Kurzzeitgymnasien setzen sich aus der Bewertung von mindestens zwei schriftlichen oder gleichwertig dokumentierten Arbeiten je Semester zusammen. Die Schulleitung kann Ausnahmen vorsehen.

3. Die Zeugnisnoten an der Maturitätsschule für Erwachsene setzen sich aus mindestens vier Einzelnoten, im Vorkurs aus mindestens zwei Einzelnoten, zusammen.

4. Liegen wichtige Gründe wie Krankheit, Unfall oder begründete Ortsabwesenheit über längere Zeit vor, kann die Schulleitung auf die Notengebung ganz oder teilweise verzichten.

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