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502 GymBV CH-LU

§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Wochenstundentafel und Lehrplan

Schulorganisatorische Bestimmungen
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§ 3 GymBV · Wochenstundentafel und Lehrplan

1. Der Regierungsrat legt die Rahmenvorgaben für die Wochenstundentafel und die Lehrpläne fest.

2. Er erlässt für jede Schule eine Wochenstundentafel und einen Lehrplan.

3. Die Wochenstundentafel enthält die Jahresstundendotation der Grundlagenfächer, der Zusatzfächer, der Schwerpunktfächer, der Ergänzungsfächer, der allfälligen Integrationsfächer, der Maturaarbeit und der Poolstunden.

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