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GymBV
CH-LU
§ 28 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Leistungsbeurteilung
Zeugnisse und Notengebung
§ 28 GymBV · Leistungsbeurteilung
1. Die Leistungsbeurteilung orientiert sich an den Lehrplänen und an den Lernzielen.
2. Die Leistungen werden mit den folgenden ganzen und den dazwischenliegenden halben Noten bewertet
6: sehr gut
5: gut
4: genügend
3: ungenügend
2: schwach
1: sehr schwach
3. Aus der Differenz zwischen der Note 4 und tieferen Werten ergeben sich ganze und halbe Mangelpunkte.
4. Aus der Differenz zwischen der Note 4 und höheren Werten ergeben sich ganze und halbe Pluspunkte.
5. Die Leistungsbeurteilung durch Noten kann durch einen Lernbericht ergänzt werden. Die Schulleitung entscheidet über die Ergänzung der Noten mit Lernberichten.