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502 GymBV CH-LU

§ 28 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Leistungsbeurteilung

Zeugnisse und Notengebung
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§ 28 GymBV · Leistungsbeurteilung

1. Die Leistungsbeurteilung orientiert sich an den Lehrplänen und an den Lernzielen.

2. Die Leistungen werden mit den folgenden ganzen und den dazwischenliegenden halben Noten bewertet

6: sehr gut

5: gut

4: genügend

3: ungenügend

2: schwach

1: sehr schwach

3. Aus der Differenz zwischen der Note 4 und tieferen Werten ergeben sich ganze und halbe Mangelpunkte.

4. Aus der Differenz zwischen der Note 4 und höheren Werten ergeben sich ganze und halbe Pluspunkte.

5. Die Leistungsbeurteilung durch Noten kann durch einen Lernbericht ergänzt werden. Die Schulleitung entscheidet über die Ergänzung der Noten mit Lernberichten.

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