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502 GymBV CH-LU

§ 27 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Zeugnisse der Maturitätsschule für Erwachsene

Zeugnisse und Notengebung
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§ 27 GymBV · Zeugnisse der Maturitätsschule für Erwachsene

1. Am Ende des Vorkurses sowie am Ende des zweiten, des vierten und des sechsten Semesters erhalten die Lernenden ein Zeugnis.

2. Das Zeugnis enthält die Leistungsnoten, allfällige Lernberichte sowie Beschlüsse und allfällige Bemerkungen der Klassenkonferenz.

3. Am Ende des ersten, des dritten und des fünften Semesters wird von den Lernenden und von den Lehrpersonen ein Zwischenbericht erstellt.

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