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502 GymBV CH-LU

§ 26 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Zeugnisse der Langzeit- und Kurzzeitgymnasien

Zeugnisse und Notengebung
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§ 26 GymBV · Zeugnisse der Langzeit- und Kurzzeitgymnasien

1. Die Lernenden erhalten am Ende jeden Semesters ein Zeugnis.

2. Das Zeugnis enthält Leistungsnoten, allfällige Lernberichte, die Beurteilung des Arbeitsverhaltens und des Verhaltens in der Gemeinschaft, Absenzen sowie Beschlüsse und allfällige Bemerkungen der Klassenkonferenz.

3. Massgebend für die Promotion ist das Zeugnis am Ende jedes Schuljahres. Das Zeugnis am Ende des ersten Semesters jedes Schuljahres hat nur informativen Charakter.

4. In den Promotionsfächern gelten die Noten im Jahreszeugnis als Jahresnoten, unabhängig davon, ob sie ein Semester oder ein Jahr unterrichtet wurden.

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