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502 GymBV CH-LU

§ 25 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Eintritt ohne Vorkurs

Aufnahme - Maturitätsschule für Erwachsene
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§ 25 GymBV · Eintritt ohne Vorkurs

1. Der Eintritt ohne Vorkurs ist bis zum dritten Semester jeweils auf Beginn eines Semesters möglich, sofern die Voraussetzungen nach § 23 erfüllt sind.

2. Die Fachlehrpersonen und die Schulleitung legen die Aufnahmebedingungen entsprechend den Vorkenntnissen der Interessentinnen und Interessenten fest.

3. Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer individuellen Abklärung über die Aufnahme.

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