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GymBV
CH-LU
§ 24 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Aufnahme in das erste Semester
Aufnahme - Maturitätsschule für Erwachsene
§ 24 GymBV · Aufnahme in das erste Semester
1. Für die definitive Aufnahme in das erste Semester müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein
a. Besuch des Vorkurses,
b. in den Fächern des Vorkurses ein Zeugnisdurchschnitt von mindestens 4,3 und höchstens ein Mangelpunkt.
2. Über die Aufnahme entscheidet die Klassenkonferenz.