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502 GymBV CH-LU

§ 23 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Aufnahme in den Vorkurs

Aufnahme - Maturitätsschule für Erwachsene
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§ 23 GymBV · Aufnahme in den Vorkurs

1. Für die Aufnahme in den Vorkurs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein

a. * Vollendung des achtzehnten Altersjahres spätestens am 31. Dezember vor dem Eintritt,

b. abgeschlossene Berufslehre oder mindestens dreijährige Berufstätigkeit beziehungsweise Arbeit im Haushalt.

2. ...

3. Über die Aufnahme führt die Schulleitung mit den Interessentinnen und Interessenten bei Bedarf ein Gespräch.

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