502
GymBV
CH-LU
§ 22 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Hospitierende
Aufnahme - Langzeit- und Kurzzeitgymnasien
§ 22 GymBV · Hospitierende
1. Die Schulleitung kann Kandidatinnen und Kandidaten, die ein begründetes Interesse und genügende Vorkenntnisse nachweisen, den Besuch einzelner Fächer in Klassen der Oberstufe des Langzeitgymnasiums sowie in Klassen des Kurzzeitgymnasiums gestatten.