Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
502 GymBV CH-LU

§ 22 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Hospitierende

Aufnahme - Langzeit- und Kurzzeitgymnasien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 GymBV · Hospitierende

1. Die Schulleitung kann Kandidatinnen und Kandidaten, die ein begründetes Interesse und genügende Vorkenntnisse nachweisen, den Besuch einzelner Fächer in Klassen der Oberstufe des Langzeitgymnasiums sowie in Klassen des Kurzzeitgymnasiums gestatten.

← § 21 GymBV Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Standorte der Kantonsschulen § 23 GymBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →