§ 21 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Gäste
§ 21 GymBV · Gäste
1. Als Gäste für höchstens ein Jahr können in Gymnasien aufgenommen werden
a. Lernende, die im Grossen und Ganzen die Voraussetzungen für den Eintritt in eine bestimmte Klasse erfüllen, in einzelnen Fächern aber noch nicht den Stand der Klasse erreicht haben,
b. fremdsprachige Lernende, die wegen sprachlicher Schwierigkeiten noch nicht den gesamten Unterricht besuchen können,
c. Lernende, die aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht sämtliche Unterrichtsfächer besuchen können,
d. Lernende, die im Rahmen des Studierendenaustauschs ein Gymnasium besuchen möchten.
2. Lernende, welche die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben oder im Verlauf eines ordentlichen Übertrittsverfahrens abgewiesen wurden, können nicht als Gäste aufgenommen werden.
3. Über die Aufnahme und eine allfällige Wegweisung von Gästen entscheidet die Schulleitung.
4. Die Schulleitung kann Gäste als ordentliche Lernende aufnehmen, sofern sie die Promotionsbedingungen gemäss § 33 oder § 33a erfüllen.