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502 GymBV CH-LU

§ 20 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Probezeit

Aufnahme - Langzeit- und Kurzzeitgymnasien
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§ 20 GymBV · Probezeit

1. Die Aufnahme gemäss § 19 Absatz 3 erfolgt probeweise.

2. Am Ende des Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz über die Promotion oder die Entlassung. In begründeten Fällen ist die Versetzung in eine tiefere Klasse möglich, sofern dafür eine schulpsychologische Empfehlung vorliegt.

3. Definitiv aufgenommen wird, wer die Voraussetzungen der Promotion gemäss § 33 oder § 33a erfüllt.

4. Bei einem Eintritt im zweiten Semester kann die Klassenkonferenz die Probezeit um ein Jahr verlängern, wenn begründete Aussicht besteht, dass die oder der Lernende sich die fehlenden Kenntnisse noch aneignen wird.

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