502
GymBV
CH-LU
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Ausbildungsgänge
Schulorganisatorische Bestimmungen
§ 2 GymBV · Ausbildungsgänge
1. Langzeitgymnasium, Kurzzeitgymnasium und Maturitätsschule für Erwachsene führen zur schweizerisch anerkannten Maturität.
2. Die Maturitätsprüfungen richten sich nach dem Reglement über die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 15. April 2008.