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502 GymBV CH-LU

§ 19 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Übertritt aus anderen Schulen

Aufnahme - Langzeit- und Kurzzeitgymnasien
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§ 19 GymBV · Übertritt aus anderen Schulen

1. Wer von einem Gymnasium des Kantons Luzern in den gleichen Ausbildungsgang eines anderen Gymnasiums des Kantons Luzern übertritt, behält den bisherigen Promotionsstatus.

2. Der Übertritt von einem Langzeitgymnasium des Kantons Luzern in ein Kurzzeitgymnasium des Kantons Luzern ist in begründeten Fällen möglich. Voraussetzung ist in jedem Fall die Promotion an der bisherigen Schule. Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme.

3. Die Aufnahme von Lernenden aus nichtgymnasialen Mittelschulen, ausserkantonalen Gymnasien und Privatschulen ist möglich. Die Schulleitung entscheidet aufgrund eines Aufnahmegesprächs und der vorliegenden Zeugnisse. Sie kann eine Aufnahmeprüfung und/oder eine schulpsychologische Eignungsabklärung anordnen.

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