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502 GymBV CH-LU

§ 18 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Übertritt aus der Volksschule

Aufnahme - Langzeit- und Kurzzeitgymnasien
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§ 18 GymBV · Übertritt aus der Volksschule

1. Für die Aufnahme in ein Langzeit- oder Kurzzeitgymnasium gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule vom 15. Mai 2007.

2. Der Übertritt von der Sekundarschule in die 2. oder 3. Klasse eines Langzeitgymnasiums ist in begründeten Fällen möglich. Die Schulleitung entscheidet aufgrund eines Aufnahmegesprächs sowie der vorliegenden Zeugnisse. Sie kann eine Aufnahmeprüfung und/oder eine schulpsychologische Eignungsabklärung anordnen.

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