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502 GymBV CH-LU

§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Grundsatz

Aufnahme - Langzeit- und Kurzzeitgymnasien
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§ 17 GymBV · Grundsatz

1. Die Aufnahme an ein Gymnasium ist auf Beginn eines Schuljahres möglich.

2. Während eines Schuljahres werden Lernende nur aufgenommen, wenn besondere Gründe vorliegen.

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