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GymBV
CH-LU
§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Grundsatz
Aufnahme - Langzeit- und Kurzzeitgymnasien
§ 17 GymBV · Grundsatz
1. Die Aufnahme an ein Gymnasium ist auf Beginn eines Schuljahres möglich.
2. Während eines Schuljahres werden Lernende nur aufgenommen, wenn besondere Gründe vorliegen.