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502 GymBV CH-LU

§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Schulleitung

Organe - Schulleitung, Schulkonferenz und Klassenkonferenz
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§ 14 GymBV · Schulleitung

1. Die Schulleitung

a. entscheidet im Rahmen des Einigungsverfahrens über den Übertritt von der Volksschule in das Gymnasium,

b. entscheidet über die Aufnahme von ausserkantonalen Lernenden, von Lernenden aus nichtgymnasialen Mittelschulen und aus Privatschulen sowie von Gästen und Hospitierenden,

c. entscheidet über Gesuche um den Wechsel eines Schwerpunkt- oder eines Ergänzungsfachs,

d. entscheidet über die Gewährung von Förderangeboten,

e. entscheidet in allen übrigen Fragen des Angebots, der Organisation und des Betriebs, soweit die Entscheidungskompetenz nicht einer andern Stelle zugeordnet ist.

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