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502 GymBV CH-LU

§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Präsidentenkonferenz

Organe - Schulkommission
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§ 13 GymBV · Präsidentenkonferenz

1. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissionen bilden die Präsidentenkonferenz.

2. Diese berät das Bildungs- und Kulturdepartement sowie die Dienststelle Gymnasialbildung in Fragen der Strategie der kantonalen Mittelschulpolitik.

3. Sie dient weiter der Information, dem Erfahrungsaustausch und der Koordination in gymnasialen Fragen.

4. Die Präsidentenkonferenz wird von der Dienststelle Gymnasialbildung geleitet.

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