502
GymBV
CH-LU
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Qualifizierung
Organe - Schulkommission
§ 12 GymBV · Qualifizierung
1. Neumitglieder werden durch die Dienststelle Gymnasialbildung in ihre Aufgabe eingeführt.
2. Die Dienststelle Gymnasialbildung sorgt für ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot für Schulkommissionsmitglieder.