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502 GymBV CH-LU

§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Qualifizierung

Organe - Schulkommission
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§ 12 GymBV · Qualifizierung

1. Neumitglieder werden durch die Dienststelle Gymnasialbildung in ihre Aufgabe eingeführt.

2. Die Dienststelle Gymnasialbildung sorgt für ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot für Schulkommissionsmitglieder.

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