§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Aufgaben
§ 11 GymBV · Aufgaben
1. Die Schulkommission
a. * überprüft die Umsetzung der Massnahmen aus der kantonalen Strategie, die Erreichung der Jahresziele der Schule und die Umsetzung der Massnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung an der Schule,
abis. * nimmt den jährlichen Bericht der Schulleitung zur Kenntnis,
b. sorgt im Rahmen der kantonalen Mittelschulpolitik zusammen mit der Schulleitung für die Verankerung der Schule in der Region,
c. * arbeitet mit der Schulleitung und der Dienststelle Gymnasialbildung zusammen und wird von ihnen regelmässig über das Angebot, die Organisation, den Schulbetrieb und übergeordnete Themen aus dem Bildungsbereich informiert,
d. pflegt den Kontakt zu den Lehrpersonen,
e. gibt sich ein Geschäftsreglement.
2. Die Entschädigung für die Kommissionstätigkeit richtet sich nach der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002[6].