Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
502 GymBV CH-LU

§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Wahl und Zusammensetzung

Organe - Schulkommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 GymBV · Wahl und Zusammensetzung

1. Der Regierungsrat wählt für jede Kantonsschule eine Schulkommission von mindestens fünf Mitgliedern für eine Amtszeit von vier Jahren. Er bestimmt den Präsidenten bzw. die Präsidentin. Im Übrigen konstituiert und organisiert sich die Kommission selber.

2. Das Bildungs- und Kulturdepartement erstellt ein Anforderungsprofil für die Mitglieder der Schulkommission.

3. In der Regel nehmen die Schulleitung und, sofern dies von der Schulkommission angeordnet wurde, eine Vertretung der Lehrpersonen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil.

← § 9a GymBV Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Standorte der Kantonsschulen § 11 GymBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →