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GymBV
CH-LU
§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Wahl und Zusammensetzung
Organe - Schulkommission
§ 10 GymBV · Wahl und Zusammensetzung
1. Der Regierungsrat wählt für jede Kantonsschule eine Schulkommission von mindestens fünf Mitgliedern für eine Amtszeit von vier Jahren. Er bestimmt den Präsidenten bzw. die Präsidentin. Im Übrigen konstituiert und organisiert sich die Kommission selber.
2. Das Bildungs- und Kulturdepartement erstellt ein Anforderungsprofil für die Mitglieder der Schulkommission.
3. In der Regel nehmen die Schulleitung und, sofern dies von der Schulkommission angeordnet wurde, eine Vertretung der Lehrpersonen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil.