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502 GymBV CH-LU

§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Standorte der Kantonsschulen

Schulorganisatorische Bestimmungen
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§ 1 GymBV · Standorte der Kantonsschulen

1. Der Kanton führt Gymnasien an folgenden Standorten

a. Kantonsschule Beromünster: Langzeitgymnasium

b. Kantonsschule Alpenquai, Luzern: Langzeitgymnasium / Sport- und Musikgymnasium

c. Kantonsschule Musegg, Luzern: Kurzzeitgymnasium

d. Kantonsschule Reussbühl, Luzern: Langzeitgymnasium / Kurzzeitgymnasium / Maturitätsschule für Erwachsene

e. Kantonsschule Schüpfheim: Kurzzeitgymnasium / Gymnasium Plus

f. Kantonsschule Seetal, Baldegg: Langzeitgymnasium / Kurzzeitgymnasium

g. Kantonsschule Sursee: Langzeitgymnasium / Kurzzeitgymnasium

h. Kantonsschule Willisau: Langzeitgymnasium / Kurzzeitgymnasium

2. Die Dienststelle Gymnasialbildung nimmt die Zuweisung des Schulstandortes vor. Die Lernenden können beim Übertritt aus der Volksschule ins Gymnasium den gewünschten Schulstandort angeben. Ein Schulwechsel ist möglich im Zusammenhang mit der Wahl des Schwerpunktfachs, wenn das gewünschte Schwerpunktfach an der besuchten Schule nicht angeboten wird.

3. ...

4. Die einzelnen Kantonsschulen sind Abteilungen der Dienststelle Gymnasialbildung.

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