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501 GymBG CH-LU

§ 9 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Zulassung zur Gymnasialbildung

Lernende
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§ 9 GymBG · Zulassung zur Gymnasialbildung

1. Lernende, die dem vom Regierungsrat erlassenen Anforderungsprofil für das Gymnasium genügen, werden in das Gymnasium aufgenommen.

2. Der Regierungsrat regelt die Zulassungsbedingungen in Reglementen.

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